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VERMERK: Abkürzungen zur angeführten Literatur s. Literatur

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b. Aufkommender Bedarf nach ehelichen Normen und
Ehe-Theologie

Die Kirche der ersten Jahrhunderte, die beinahe ‘als eigene’ das Eherecht vor allem in seiner vervollkommneten Römischen Ausgabe angenommen hat, hat zuerst keine besonderen Bemühungen unternommen, um in die gesetzlichen Normen des traditionellen Eherechtes mit ihrer eigenen Jurisdiktion einzuschreiten. Das Magisterium der Kirche hat auch anfangs keinen Bedarf danach empfunden, um eine eigene, öffentliche Form der Ehe-Schließung zu erarbeiten. Das traditionelle eheliche Gewohnheitsrecht wurde in der Kirche zur Sicherung der Gültigkeit und Erlaubtheit der geschlossenen Ehe als völlig ausreichendes anerkannt. Es ging doch um die Institution, die seit der Erscheinung des Menschen auf Erden bestanden hat.

Eine grundsätzliche, wichtige Ausnahme im Verhältnis zum Römischen Eherecht wurde in der Kirche von Anfang an die Anerkennung der Gültigkeit der Ehe, die unter Sklaven eingegangen wurde, wie auch der Ehe im Fall, wenn die eine Seite Sklave wäre, die andere aber ein freier Bürger. Hier ist also eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Römischen Gesetz – und dem ‘Glaubens-Sinn’ ersichtlich, nach dem sich die Kirche, aufgebaut auf dem Fundament der Apostel, von Anfang an gerichtet hat. In solchem Vorgehen zur menschlichen Würde drückt sich die entschiedene Neuheit des Evangeliums aus (vgl. MuD 11.13.20.24). Die Kirche hat niemals gezweifelt, aus der Überzeugung des Glaubens Schlüsse ziehen zu sollen, dass in Gottes Augen jede menschliche Person absolut gleich ist, also unabhängig vom zivilen Status sei es eines Sklaven, oder einer freien Person, oder auch eines Freigelassenen.

Laut des Römischen Gesetzes war nämlich die Ehe, die zwischen dem Sklaven und der freien Person geschlossen wurde, ungültig. Dagegen die Ehen, die die Sklaven untereinander geschlossen haben, wurden zwar nicht als Ehe in strikter Bedeutung angesehen, aber sie wurden vom Römischen Gesetz toleriert. Dagegen die Kirche hat die Ehe, die zwischen einem Freien und einem Sklaven geschlossen wurde, als gültig anerkannt. Das geschah höchstens mit Zustimmung des Bischofs – wohl um damit den Ernst des geschlossenen Ehebundes zu bestätigen, wie auch zu seiner Verteidigung (a.a.o.: ks. Prof. A.Sobczaka, Fußnote 9)


Dekret Papst Julius II.

Bestätigung der Stellung der Kirche betreffs der Ehe der Sklaven ist das Dekret Papst Julius II. von der Mitte des 4. Jahrhunderts (Jahr 352 ?). Der Heilige Vater hebt in diesem Dokument hervor:


„Omnibus nobis unus est Pater in coelis et unusquisque dives, pauper, servus, et liber, aequaliter pro se, pro animabus eorum rationem reddituri sumus.
Quapropter omnes cuiuscumque conditionis sint, unam legem (quantum pertinet ad Deum) habere non dubitamus.
Si autem omnes unam legem habent, ergo sicut ingenuus dimitti non potest, sic nec servus semel coniugio copulatus ulterius dimitti poterit ...”
„Wir haben alle denselben Vater im Himmel und jeder, sei es der Reiche, sei es der Arme, Sklave oder Freie – werden auf dieselbe Art Rechenschaft ablegen müssen für sich, für ihre Seelen.
Daher besteht kein Zweifel, dass alle, unabhängig vom Stand, dem wir zugehören, dem einen Gesetz unterliegen (was Gottes Anliegen angeht).
Wenn wir aber demselben Recht unterliegen, daher wie der als frei geborene Mensch nicht entlassen werden darf [eheliche Scheidung], so auch darf der Sklave, der sich einmal mit dem Eheband gebunden hat, von ihm nicht entlassen werden [Entlassung von geschlossener Ehe]”.
„Si quis ancillam suam libertate donaverit, et in matrimonio sibi sociaverit, dubitabatur apud quosdam, utrum huiusmodi nuptiae legitimae esse videantur, an non.
Nos itaque vetustam ambiguitatem decidentes, talia connubia legitima esse censuimus.

Si enim ex affectu fiunt omnes nuptiae, et nihil impium et legibus contrarium in tali copulatione fieri potest, quare praedictas nuptias inhibendas existimaremus?”
„Manche erheben den Zweifel, ob wenn jemand seine Sklavin mit Freiheit beschenkt und mit ihr die Ehe eingeht, diese Ehe gültig ist oder nicht.

Aus diesem Grund, indem wir den von altersher erhobenen Zweifel entscheiden, anerkennen wir solches eheliche Band als gültig.
Wenn nämlich alle, die die Ehe eingehen, sich vom Gefühl getragen sehen, und wenn daher in solchem Band keine Rede sein kann von irgendwas Unerlaubtem und Gesetzwidrigem, warum sollten wir da der Meinung sein, diese Eheschließung sollte verboten sein?”
a.a.O., ks.Sobczak, Fußnote 9. Es geht um das Dekret Julius II., Nr. 4 und 10. S.: EF I, 12f. – Eigene Überstzg.


Übergehen wir diese grundsätzliche ‘Abweichung’ vom Römischen Gesetz: mit Bezug auf die Gültigkeit der Ehe mit dem Sklaven, hat die ursprüngliche Kirche, wie auch die der folgenden Jahrhunderte des Christentums – angefangen von den Aposteln an, einen eindeutigen Nachdruck auf die moralische Hinsicht der ehelichen Verhaltensweisen gelegt. Das entsprach den Forderungen des Evangeliums, wie auch einiger deutlichen Worte Jesu Christi betreffs der Reinheit des Herzens sowohl in Tat, wie im Verlangen und Begehren (z.B. Mt 5,28: begehrliches Anschauen einer Frau). Daran knüpfen deutlich die Apostel in ihren Belehrungen und Briefen an.
– Als Zusammenfassung der Apostolischen Lehre kann die Ermutigung angesehen werden, die im Endkapitel des Paulusbriefes an die Hebräer da steht:

„Denkt an die Gefangenen, als wäret ihr mitgefangen; denkt an die Misshandelten, denn auch ihr lebt noch in eurem irdischen Leib.
Die Ehe soll von allen in Ehren gehalten werden, und das Ehebett bleibe unbefleckt; denn die Unzüchtige und Ehebrecher wird Gott richten ...” (Hebr 13,3f. Der Ausdruck: ‘Unbeflecktes Ehebett’ wurde von Papst Pius XI. als Titel der wichtigen Enzyklika über die Ehe angenommen: Casti Connubii, 31.XII.1930).

Kein Wunder, dass sich die Aussagen des Magisteriums der Kirche im Anschluss an die Ehe die ersten 3 Jahrhunderte hindurch im Grunde genommen einzig um die moralischen Aspekten sammeln (s.art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 4). Man richtete sich darin nach der Weisung des Hl. Paulus, dass die Ehe geschlossen und gelebt werde „im Herrn” (1 Kor 7,39). Das gilt auch für die Fälle, wenn Stimmen zu hören waren, dass bei der Eheschließung aus gewissen Gründen entweder der Bischof dabei sein sollte, oder ein Priester (s.Art.: Ks.Prof. A.Sobczaka, Fußn. 5).
– Dennoch die Anwesenheit des Vertreters der Kirche in Person sei es des Bischofs, sei es des Priesters, wurde für noch lange weitere Jahrhunderte der Kirchengeschichte nicht als unbedingtes Element für die Gültigkeit der Ehe angesehen. Alle Formalitäten, die mit der Heirat verbunden waren, hat gewöhnlich der Vater als Haupt der Familie oder selbst des Geschlechts erledigt. Ihn hat das Gewohnheitsrecht fast aller Völker als den Verantwortlichen gehalten für alle ‘Hausbewohner’, darin auch als Verantwortlichen für die moralischen Verhaltensweisen seiner Hausleute. Aus diesem Grund hat gewöhnlich er alle Verhandlungen mit dem Vater oder dem Haupt des Geschlechtes der anderen Familie betreffs der Ehe eines seiner Hausleute geführt.

Medjugorje. Die Pfarrkirche der Patres Franziskaner
Erklärung

Man muss merken, dass in den ersten Jahrhunderten des Christentums, als die Umstände der Verfolgungen der Kirche die Unternehmung der ‘Theologie’ und schriftlichen Tätigkeit erschwerten, es vor allem keine erarbeitete und von weiteren Kreisen akzeptierte spezialistische Terminologie gegeben hat, die die Inhaltslast der Göttlichen und Menschlichen Wirklichkeit zu tragen imstande wäre – in diesem Fall die Wirklichkeit der Ehe. Es hat auch noch den Ausdruck nicht gegeben, und vor allem es wurde der spezifische Inhalt noch nicht bestimmt, den die zurzeit schon viele Jahrhundert hindurch bestehende theologische Tradition an den Ausdruck knüpft: ‘Sakrament’. An sich bestand zwar das Wort: ‘sacramentum’ und war im lateinischen Wortschatz bekannt, allerdings es brachte einen ganz anderen Inhalt zum Ausdruck, anderen, als es in der heutigen dogmatischen Theologie angenommen wird (s. ob.: Das Wort sacramentum beim Hl. Augustinus).

Trotzdem hat letztlich eine sich allmählich ausgestaltende theologische Reflexion begonnen, unermüdlich initiiert vom Heiligen Geist, der die Kirche zu immer vollkommenerem Verständnis des Depositums des Apostolischen Glaubens führt. Es tauchten mit der Zeit einige Aspekte des Geheimnisses der Ehe hervor, die zu entschiedenen Ausgangspunkten bei der Ausarbeitung der künftigen Theologie der Ehe wurden. Sie trugen auch zum Verständnis bei, dass die Ehe – Sakrament ist. Die von uns angeführte geschichtliche Übersichtsbearbeitung weist auf die folgenden Elemente dieser ‘Theologie’ hin:

(0,12 kB) Gott führt die Eheleute, stärkt sie und führt sie zur Einheit (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 6).
(0,12 kB) Gott bereichert die Eheleute mit besonderen Gnaden (s. a.Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 7).
(0,12 kB) Jesus Christus, eingeladen samt den Jüngern und Maria zur Hochzeit in Kana von Galiläa, hat mit dieser Tatsache die Ehe auf besondere Art und Weise erhoben und ihre Würde geheiligt: Er hat sie nämlich zur Ebene der Erlösung erhoben. Symbol dieser Wirklichkeit wurde die Verwandlung des Wassers in Wein, die im Evangelium des Hl. Johannes beschrieben wird (Joh 2,1-11).
(0,12 kB) Es ist merkwürdig, gerade diese biblische Darstellung wurde wesentlich öfter zum Gegenstand der Erwägungen dieser, die über die Ehe geschrieben haben, als die Betrachtung des Hl. Paulus vom Brief an die Epheser (Eph 5,21-32) vom Band Christi-des-Bräutigams mit der Kirche, die Christus für sich zu seiner Braut vorbereitet (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 8).
(0,12 kB) Andere Sache aber, die Äußerung des Hl. Paulus vom Epheserbrief (Eph 5) ist so kühn und beinahe ‘revolutionär’, dass nur die wenigsten Theologen den Mut fassen konnten, sie auch zu ergründen. Es bedarf weiterer, auf ganze Jahrhunderte ausgedehnter ‘Impulse’ des Heiligen Geistes, der die Kirche beständig in das Verständnis der Wahrheit-Treue Gottes Offenbarung einführt, dass die Worte des Hl. Paulus mit vollerem Glanz zu leuchten beginnen.

Die Eheschließung wurde weiter, ganze Jahrhunderte hindurch, als Sache und Ereignis der Familie getrachtet. Kein Wunder, nicht nur Erbfragen und Formalitäten zwischen den betreffenden zwei Familien, sondern auch der Rechts-Akt selbst der Ehe war dem Vater der Familie-des-Geschlechtes vorbehalten. Für den Fall, wenn der Vater nicht da war, wurde er von einem Fürsorger vertretet, bzw. es wurde dafür immer häufiger der Bischof einberufen. Diesbezüglich haben sich viele Zeugnisse bewahrt. Das betraf besonders solche Ehen, die von Waisen geschlossen wurden. Es bestand die Überzeugung, dass der besonders Verantwortliche für die Umsetzung ins Leben der Werke der Barmherzigkeit – der Bischof auf dem Terrain seiner Jurisdiktion ist. Aus diesem Grund – als Ausdruck des ‘sozialen’ Engagements der Kirche, fiel diese Aufgabe dem Bischof auch mit Bezug auf die Ehe anheim (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 9.11).
– In anderen Situationen wurde die Intervention des Bischofs in gewissen besonderen Fällen als notwendig angesehen. So wurde das vor allem in der Kirche des Westens angenommen. Es ging besonders um Ehen, die sei es von einer geistlichen Person geschlossen wurden, sei es im anderen Fall – von jemandem auf der Stufe des Katechumenats (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 10).

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c. Ausgestaltung der Liturgie der Ehe (4.-11. Jh.)

Die Übersicht der Zeugnisse über die Ehe aus den ersten 3-4 Jahrhunderten drängt den Schluss auf, dass das Volk Gottes wohl korrekt die ungemeine Rolle ‘empfunden hat’, die die Ehe nicht nur im weltlichen Leben, sondern auch in der Kirche spielt. Es brauchte hier übrigens nichts ganz von neuem geschafft werden. Es gab kein Volk und keine Kultur, die die Sachen, die in Ehe und Familie erlebt werden, nicht als Bereich einer ausnahmsvollen Nähe zu Gott angesehen hätte. Das betrifft vor allem das in Ehe intensiv erlebte Geheimnis von Leben und Liebe. Nichts ist imstande die seit immer anhaltende Überzeugung des Glaubens aller Völker zu erschüttern – eigenartige Frucht der Einwirkung des Heiligen Geistes auch außerhalb des Volkes der Gottes Wahl, dass die Eheschließung und das Leben in Ehe mit dem Geheimnis dessen umfangen ist, was das Sacrum ist: das Heilige – und, was daselbst ganz besondere Domäne Gottes darstellt. Das Christentum hat dieses Empfinden nicht nur nicht zerstört, sondern im Gegenteil – es hat es auf eine unvergleichlich höhere und erhabenere Ebene gehoben: des sich verwirklichenden Erlösungs-Vorhabens des Dreieinigen. Das ist geworden, indem die Gesamtheit des Lebens des Volkes Gottes des Neuen und Ewigen Bundes mit dem Werk umfangen worden ist, das der Sohn Gottes durch sein Opfer am Kreuz und die Auferstehung vollbracht hat. Dieses Opfer, das aus der schwer zu begreifenden Liebe Gottes zum Menschen, erschaffen als Ebenbild des Sohnes Gottes (vgl. Röm 8,29) herströmt, strebt nach dem einen:

„Ich bin gekommen, damit sie [die Schafe] das Leben haben, und es in Fülle haben ...” (Joh 10,10).

Zweifelsohne ist zu einem ganz besonders zu anbebauenden ‘Beet’ im erlösten Weinberg Christi gerade die Ehe geworden – samt der von ihr herkommenden Familie. Hier geschieht immerdar und in augenscheinlicher Art und Weise das Geheimnis sowohl von Leben, wie auch Liebe. Das Volk Gottes wurde sich allmählich immer klarer bewusst, dass die Wirklichkeit der Ehe und des Ehelebens unmöglich nicht Gegenstand werden konnte eines besonderen Eingreifens des Sohnes Gottes, des Gründers der Kirche. Das Volk Gottes, angefangen von Päpsten und Bischöfen, bis zum „letzten der Laien Gläubigen” (LG 12), lebte und gleichsam ‘atmete’ mit dem Bewusstsein, dass die Ehe ihrem Wesen nach nicht nur etwas Heiliges ist, sondern auch aus Gottes Willen des Gründers der Kirche gleichsam ‘offizielle’ Quelle besonderer Gnaden für diese beiden und die aus ihrem Band erscheinende Nachkommenschaft. Und dass demzufolge jede Betätigung, die von diesen Zweien als Ehegatten unternommen werden, auf eine höhere Ebene erhoben wird: heiliger und heiligender Betätigungen vor allem für diese Zweien. Es besteht kein Zweifel, dass die Wirklichkeit der Ehe und Familie gerade auf solche Art und Weise gelebt wurde vonseiten zumindest sehr vieler heiliger Ehegatten der ersten Jahrhunderte der Kirche, ähnlich wie es auch bis heutzutage zu geschehen pflegt.

Die Ehegatten waren sich seit immer bewusst, und um so mehr in der Ordnung der schon vollbrachten Erlösung, dass ihnen aufgrund des geschlossenen Ehebundes ein besonderes, ihnen vom Erlöser gesichertes Recht zusteht, um für sich selbst und für ihre Familie diese Gnaden zu erbitten, die sie anderswo vielleicht nicht erfahren könnten. Sie erbitten sie aber inkraft des Bandes sich einander gegenüber, in Gottes Augen aber inkraft des von ihnen geschlossenen Ehe-Bundes. Dieses Bewusstsein blieb in der Kirche außer Zweifel von Anfang selbst an erhalten. Nur ... es brauchte ganze Jahrhunderte, dass die so begriffene, im Alltag gelebte Wirklichkeit, endlich – wenn die ‘Zeit’ kommt, mit der exakten theologischen Bezeichnung genannt werden wird: dass die Ehe gerade deswegen eines der Sakramente ist, mit denen der Herr, der Bräutigam der Kirche, die von Ihm gegründete Kirche bereichert hat, wobei Er selbst „Bräutigam-unter-Brautleuten” geworden ist (vgl. Mt 9,15; und BF 18).

Einer unter den Faktoren, die zur Beschleunigung des Verständnisses der Ehe immer mehr eindeutig als des Sakramentes der Ehe beigetragen hat, war die Liturgische Umrahmung, die die Zeremonie der Eheschließung begleitet hat. Wir merken beständig, dass die Kirche anfangs über kein eigenes Rituale der Eheschließung verfügt hat. Die in Ehe und Familie heranwachsende Jugend gelang ganz natürlich zur Stufe, wann man sich mit dem Eheband gebunden hat. Die Schließung selbst der Ehe war in allen Völkern und Kulturen mit einem feierlichen Haus-Zeremoniale umgeben, in dem der Ernst der Weile mit Stimmung der Freude einher gingen. Die Kirche hat diese viele Jahrhunderte andauernden Familiengewohnheiten angenommen und in sie nicht eingegriffen, inwiefern sie die angenommenen Sittennormen nicht verletzt haben. Es besteht aber kein Zweifel, dass sich die Kirche von Anfang an in ganz besonderer Art verantwortlich gefunden hat für allein die Tatsache der Eheschließung und deren vielfältige Folgen: für das zivile Leben des Ehepaars und ihre Verhaltensweise in der Kirche.

Man kann leicht verstehen, dass die christlichen Familien im Grund genommen zur Hochzeitsfeier gern sei es den Bischof, sei es einen anderen Vertreter der Kirche eingeladen haben. Das war um so mehr verständlich, inwiefern sich die ursprüngliche Kirche vielleicht wesentlich mehr als eine große Familie unter der Führung des Bischofs, bzw. seines Vertreters gefunden hat, als es im heutigen Christentum der Fall ist, da es sich in Tausende und Millionen der Christen in aller Welt verbreitet hat. Wie sollte etwa der Vater, der dem Sohn oder der Tochter die Hochzeit vorbereitet hat, und anderseits selbst die Nupturienten, nicht die Person des Geistlichen eingeladen haben für diesen Umbruch in ihrem Leben, wie auch im Leben der ganzen bisherigen Familie! Denn auch Christus selbst, samt seiner Mutter und den Jüngern, haben doch die Einladung vonseiten des Jungen Ehepaars in Kana von Galiläa angenommen (vgl. Joh 2,1-11). Wie könnte auch der zur Hochzeitsfeier eingeladene Bischof bzw. der Priester – das Leben der Neuverheirateten nicht der Vorsehung Gottes anvertrauen! Es ist von selbst verständlich, dass sich in Antwort auf die zuversichtsvolle Bitte der Neuverheirateten um Segen für ihr Band, in den Mund des Bischofs spontan das Gebet zu Gott als den Schöpfer der Ehe und Erlöser aufdrängte. Es wäre schwer sich vorstellen zu können, dass der Bischof oder der Priester diesen Zweien nicht einen ganz besonderen Segen im strikten Anschluss an den Ehestand erteilen sollte, samt der deutlich hervorgehobenen Perspektive ihrer Eröffnung auf Menschen-Leben, das sie übertragen werden. Das Zutagekommen jedes Kindes wurde von immer als Ausdruck einer besonderen Gottes Gabe gehalten (vgl. Gen 4,1). Diese Zweien, schon als Eltern, engagieren dann das Maximum ihrer eigenen Kräfte, die für den Unterhalt der Familie und die Übermittlung den Kindern nicht nur Güter der Kultur, sondern darüber hinaus – über den Erziehungsvorgang – um so mehr des Evangeliums des Lebens erfordert werden (s. EV 78-101).

So wundern wir uns nicht, dass Zeugnisse vom 4. Jahrhundert, also die auf das Edikt von Mailand von Konstantin dem Großen, 313, gefolgt sind, in dem die Freiheit der Kirche anerkannt wurde, eigentlich schon das gesamte kirchliche Zeremoniale der Eheschließung darstellen, samt der Liturgie des Ehesegens (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 12). Seine genaue Beschreibung ist in der Dokumentation vom Anfang des 5. Jahrhunderts erhalten. Und zwar, der Vater hat die Teilnehmer der Hochzeit vor den Altar geführt, wo der Bischof den Neuvermählten den Segen erteilt und über sie in der Regel ein improvisiertes Gebet betete, wobei er das Junge Paar mit einem Velon bedeckte.

Aus demselben 5.Jahrhundert sind Dokumente erhalten, nach denen die Liturgie des Segens der Nupturienten in das Messopfer einbezogen war. Nach Papst Nikolaus I. (858-867) bringen die Jungen Eheleute bei der Hochzeitsmesse Gaben dar und empfangen die Heilige Kommunion.
– Nach Zeugnissen, die von der Zeit nach 1000 herkommen, begann der Ritus der Eheschließung vor dem Eingang der Kirche oder im Portikus, wonach Krönung des geschlossenen Ehebundes die erst jetzt feierlich zelebrierte Heilige Messe war (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 12).

Es muss allerdings hinzugefügt werden, dass man die hier beschriebene kirchliche Liturgie, die bei der Eheschließung gehalten wurde, nicht als verpflichtend angesehen hat. Sie wurde auch bei einer Ehe von Witwen nicht angewandt, und um so mehr, wenn die Jungen Leute kein erbauliches Leben geführt haben (s. ebd.). Mit anderen Worten, es hat noch weiter keine Pflicht gegeben, die Ehe nach Kirchlichem Rituale zu schließen.

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d. Notwendigkeit der Erarbeitung von Rechtsnormen bezüglich der Ehe
(4.-11. Jh.)


Parallel zur allmählich sich ausgestaltenden Liturgie der Ehe, die aber weiter nicht als verpflichtend und unbedingt angesehen wurde, erschienen immer öfter Fragen betreffs der wesentlichen Weile, die über das Eintreten in die Ehe entscheidend war. Es gab schon weniger oder mehr ausgebaute Zeremonielle: der Verlobung, des öffentlich geäußerten ehelichen Einverständnisses an sich, es bestand ein ausgebauter ehelicher Segen, es gab das Zeremoniell der Hinüberführung der Braut in das Haus des Bräutigams, es wurde die Vollbringung der Ehe berücksichtigt.


Nikolaus I.: Eheliches Einverständnis

Am Hintergrund der erwähnten Diskussionen tauchte immer häufiger die spontane Frage auf: Welche dieser Stufen ist wesentlich, dass es die Eheschließung gibt? Der oben erwähnte Heilige Vater Nikolaus I. (858-867) hat sich eindeutig geäußert, dass das Element, das die Ehe bildet, der gegenseitig geäußerte eheliche Konsensus ist – und nur er (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 13). Dieser Papst schreib in seinem Reskriptum – im Anschluss an die hier oder dort bestehende Sitte, mit dem Ehebund schon Kinder zu binden, die gerade erst geboren worden sind. Nikolaus I. schreibt in diesem Zusammenhang:


„Ubi non est consensus utriusque, ibi non est coniugium.
Ergo qui pueris dant puellas in cunabulis, et e converso, nihil faciunt, nisi uterque puerorum, postquam venerit ad annos discretionis, consentiat”.
„Wo es keinen beiderseitig geäußerten Konsensus gibt, gibt es auch kein Eheband.
Daher tun diejenigen, die den Jungen in der Wiege ein Mädchen geben und umgekehrt, überhaupt nichts, außer wenn das eine und das andere Kind die Übereinstimmung äußert, nachdem es zum Alter der Erkenntnis gekommen ist”.
(s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 13: Reskriptum Papst Nikolaus I. vom 858)


Die Verantwortung, zu der sich die Kirche für die Ehe und die mit ihr verbundenen rechtlichen Fragen verpflichtet fand, hat jetzt um diese Zeit zu deutlich formulierten Hindernissen der Ehe geführt. Die Notwendigkeit in diesem Bezug wurde immer größer wegen der sich ausweitenden Plage der Entführung von Mädchen, und anderswoher der Eheschließung zwischen sehr nahe Verwandten (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 14). Zur Vereinheitlichung der Normen des lokalen Gewohnheitsrechtes besonders mit dem diesbezüglichen Römischen Recht ist es im 8. Jahrhundert gekommen (Zeiten Peppins des Kleinen: 715-768 r., des Königs der Franken ab 751, Sohnes von Karl Martelle [+ 741] aus der Dynastie der Karolingen). Das hatte seinen Ausdruck in Strafen für die Übertretung des Kirchenrechtes – sowohl vonseiten der Zivilautorität, wie der Kirchlichen Instanzen.
– Um diese Zeit wird der immer kräftiger werdende Nachdruck bemerkbar auf die Einhaltung der rechtlichen und öffentlichen FORM der Eheschließung – unabhängig davon, ob es vor der Zivilautorität geschah, oder in der Kirche. In Praxis zeigte es sich, dass die entschieden dominierende die Kirchliche Form der Eheschließung war.

Die umwälzende Rolle in der Mitte des 9. Jahrhunderts hat die Kompilation der Dekretalien unter dem Namen der Schriften des Pseudo-Isidorus gespielt (ca. 845). Um das Werk der religiös-moralischen Erneuerung der Frankonischen Kirche zu verbessern, verteidigten sie u.a. die Unauflösbarkeit der Ehe, zählten Hindernisse der Verwandtschaft auf, traten entschieden gegen die Entführungen auf und forderten, dass die Formalitäten betreffs der Ehe auch vor der zivilen Autorität geführt werden. Diese Schriften wurden endlich in das berühmte Dekret von Gratian einverleibt (Systematisation und Vereinheitlichung der Vorschriften des Kanonischen Rechtes, die in Bologna vom Mönch Gratianus 1140 erarbeitet wurde). Dieses Dekret galt als das offizielle Kanonisches Recht im Mittelalter. Es wird in ihm u.a. von dem verpflichtenden kanonischen Segen der Neuvermählten gesprochen, aber auch von der Anerkennung der Form der vor der Zivilautorität geschlossenen Ehe als Teiles des Kirchenrechtes.
– Trotz allem gab es aber weiter keine allgemein angenommene Pflicht, dass die Ehe in der Kirche geschlossen werde – als Voraussetzung ihrer Gültigkeit (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 15 und 16).

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e. Zusammenfassung der Liturgie und Ehelicher Rechtsnormen
(4.-11. Jh.)


In Zusammenfassung muss festgestellt werden, dass der Umbruch des 11.-12. Jh. den langen Gestaltungsvorgang der Ehe-Liturgie endet, samt der Verpflichtung zu ihrer Befolgung. Das geschah nicht infolge einer Rivalisation zwischen Kirche und Staat, sondern erwuchs aufgrund einer spontanen Entwicklung zu immer reiferem Verständnis, dass die Ehe dem Lehramt der Kirche zu ganz besonderer Verantwortung anvertraut worden ist und dass sie nicht nur heilige Wirklichkeit ist, sondern auch eine heiligende Wirklichkeit darstellt: als Quelle besonderer Gnaden für diese Zweien und für ihre Familie.

Der Ritus an sich der Eheschließung von Seite des Zeremoniells und der Liturgie hat letztlich ungefähr die folgende Gestalt angenommen – als Folge des einander durchdringenden, jahrhundertelangen Gewohnheitsrechtes immer anderer Völker und Kulturen:

(0.3 kB) Die Ehe wurde grundsätzlich am Eingang der Kirche geschlossen. Der Priester stellte den Nupturienten Fragen betreffs ihres ehelichen Konsensus. Danach haben die Eltern die Tochter dem Jungen Mann überreicht. Es folgte die Übergabe der Mitgift, die Segnung der Eheringe und ihre Aufsetzung auf den Finger. Zu Ende hat der Priester dem Jungen Ehepaar den Segen erteilt.
(0.3 kB) Erst dann traten die Hochzeitsteilnehmer in die Kirche hinein. Der Priester zelebrierte die Heilige Messe in der Meinung der Neuvermählten, wobei er im entsprechenden Moment auf diese beiden das Velon legte und ihnen einen besonderen Segen gewährte. Hier oder da war es angenommene Sitte, dass sich der Priester in das Haus der Neuvermählten begab, wo er noch einen besonderen Segen in ihrem Schlafzimmer verrichtete.
(0.3 kB) Dieses Zeremoniell war eigenartige ‘Resultante’ des Gewohnheitsrechtes der Germanen, Zelten, Franken, Lombardien und anderer Völker und Volksstämme, ohne die Rechtsgewohnheiten zu übergehen, die aus der Welt der Griechen und von Rom herkamen. Alle zusammen haben ihren positiven Eintrag in die Entstehung der Eheliturgie der Kirche eingetragen (s.Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 17).

Heiligabend 2006 im Familienkreis
Erklärung

Einzig um die Unauflösbarkeit der Ehe wie auch ihre Heiligkeit und Erhabenheit der ihr anvertrauten Aufgaben zu sichern, hat sich die Kirche eindeutig über den wesentlichen Zeitpunkt geäußert, der über die Gültigkeit der geschlossenen Ehe entscheidet.
– Es ist das freiwillige, beiderseitig geäußerte Einverständnis [Konsensus] auf das gegenseitige, lebenslange Zugehören zueinander, nicht aber die Vollbringung der Ehe mit ehelichem Verkehr.
– Ähnlich auch einzig um die Ehe vor inneren und äußeren Bedrohungen und Missbrauch zu hüten, erschien im Laufe der Zeit die Notwendigkeit, dass bestimmte Hindernisse zur Eheschließung entstehen mussten, und ferner Verordnungen, die mit der Liturgie der Ehe verbunden sind.
– In dieser Zeit mangelte nur noch die amtliche Erklärung vonseiten des Magisteriums Petri, dass eben diese Göttliche und zugleich durch und durch menschliche Wirklichkeit, wie sie die Ehe darstellt, bei ihrer aller Grauheit des Lebens in Ehe und Familie für den Alltag, ihrem Wesen nach etwas Heiliges und strikt mit Christi Erlösung verbundenes deswegen bildet, weil sie in ihrem Ausgangspunkt selbst eines der heiligen Sakramente der Kirche ist.

Wir können aber nur einmal mehr dazusagen, dass die Ehe – unabhängig davon Sakrament sein kann und es auch tatsächlich ist, ob diese Zweien, die sie schließen, davon Bescheid wissen, oder nicht. Noch mehr, die Ehe ist Sakrament der Ehe selbst unabhängig davon, ob die Kirche überhaupt gleichsam zum Bewusstwerden um die Wirklichkeit dieser weiteren, von ihrem Göttlichen Gründer empfangenen Gabe, die die Ehe als Sakrament der Kirche darstellt, schon ‘gekommen ist’, oder noch nicht.
– In Analogie zu einem Kind, das das Sakrament der Heiligen Taufe außer Zweifel gültig empfängt, auch wenn es bisher niemals die Bezeichnung: ‘Taufe’, noch um so mehr das Wort ‘Sakrament’ gehört hat.
– Und unabhängig davon, ob jemand, der zum Sakrament der Heiligen Beichte herantritt, imstande ist eine präzise Antwort auf die Frage zu geben: was heißt das ‘Sakrament der Beichte’. Er beichtet schlechterdings und glaubt, er wird außer jeden Zweifel die Lossprechung seiner Sünden erhalten, wenn er nur aufrichtig die grundlegenden Bedingungen einer guten, gültigen Heiligen Beichte erfüllt.
– Jemand anderer empfängt gültig die Eucharistie als Gottes Leib und Gottes Blut, und braucht sich in dieser Weile keineswegs die Antwort auf die Frage geben: Was heißt das: Sakrament der Eucharistie, und was die Heilige Messe ihrem Wesen nach ist, auf dieser die Verwandlung der Gestalten von Brot und Wein erfolgt.

Anders gesagt, anderes ist die erarbeitete theoretische ‘Theologie’ – in diesem Fall der Ehe als Sakramentes, und anderes ist das Leben dieser Ehe für den Alltag – und lange Jarhunderte hindurch, als Wirklichkeit, die Jetztzeit als ‘Sakrament’ genannt wird. Die stufenweise Einführung in das Verständnis der Tiefe des Depositums des Apostolischen Glaubens hat der Heilige Geist auf ganze Jahrhunderte ausgeweitet – gemäß dem Gottes Vorhaben, dessen Tiefen der Mensch zu erforschen nicht imstande ist. Dieses Vorhaben ist aber zweifelsohne voller Liebe zur Kirche und der Menschenfamilie aller Jahrhunderte. Gott ‘erlebt’ wohl auf seine Gottes Weise die ‘Freude’ der Kinder Gottes, die mit niemals abnehmender Entzückung erkennen werden können:

„... wie reich und herrlich dieses Geheimnis unter den Völkern ist: Christus ist unter euch, Er ist die – Hoffnung auf Herrlichkeit. Ihn verkündigen wir ...” (Kol 1,27f).

Der Heilige Geist, der die allmähliche Einführung in das Verständnis des Depositums des Apostolischen Glaubens auf lange Jahrhunderte der Kirchengeschichte verteilt hat, führt endlich die Kirche Christi zum klareren Bewusstwerden um die unabhängig vom menschlichen Verständnis bestehende Tiefe der Ehe als Göttlich-Menschliches Geheimnisses. Jesus tröstet die Kirche, seine Mystische Braut, immerwährend mit der Verheißung betreffs des Heiligen Geistes: „Er wird euch alles lehren und euch an alles erinnern, was Ich euch gesagt habe” (Joh 14,26).

Jesus Christus hat außer Zweifel seine ‘Sicht’ der Ehe den Aposteln übermittelt, und sei es auch nur gleichsam in Form eines noch nicht in Fülle entwickelten ‘Keimes-Knospe’. Erst der Heilige Geist „lehrt” die Kirche, die Braut ihres Bräutigams-vom-Kreuz, dass das beiderseitige eheliche Hängen zueinander von Mann und Frau in der Ehe – aufgrund des Willens des Dreieinigen ein einziges, großes, unverwüstliches Zeichen dieser Tiefe der Liebe-Treue zum Menschen: Mann und Frau ist, die sich in Bräutlicher Hingabe seiner Selbst des Sohnes Gottes als Erlösungs-Gabe geäußert hat „... zur Vergebung der Sünden” seiner Geliebten, der Kirche: jedes Mannes und jeder Frau, die vom Dreieinigen im Opfer des Sohnes Gottes „bis zum Letzten geliebt” worden sind, oder eher, die vom Dreieinigen außerhalb des „Letzten” geliebt wurden (vgl. Joh 13,1).


3. Wirklichkeit der Ehe als Heiligen Sakramentes


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a. Elemente der Theologie des Ehesakramentes in der Zeit der Kirchenväter
(3.-11. Jh.)


Wir wundern uns nicht darüber, dass bei den Kirchenvätern (ab dem 3. Jh.) das ‘technische’ Wort: Sakrament, nicht gefunden werden kann, weil es erst von der Scholastik erarbeitet wurde, d.i. von der Theologie wesentlich späterer Zeiten. Die Ersten Kirchenväter heben vor allem die Heiligkeit der Ehe hervor, wie auch die Tatsache, dass sie von Jesus Christus geheiligt worden ist, als Er die Einladung zur Hochzeit in Kana von Galiläa angenommen hat.


Leo der Große über die Ehe als Zeichen des Geheimnisses Christus-Kirche

Bemerkenswert in dieser Hinsicht ist die Äußerung Papst Leo des Großen in seinem Brief an Bisch. Rusticus in Frankreich (Brief vom 458). Der Papst äußert sich dort von der Ehe eindeutig als Zeichen des Geheimnisses Christi und der Kirche. Hier die betreffenden Päpstlichen Worte:


„... Unde cum societas nuptiarum ita ab initio constituta sit, ut praeter sexuum coniunctionem haberet in se Christi et Ecclesiae sacramentum, dubium non est eam mulierem non pertinere ad matrimonium, in qua docetur nuptiale non fuisse mysterium”. „... Demzufolge, wenn die eheliche Gemeinschaft von Anfang an so konstituiert wurde, dass sie außer der Geschlechtervereinigung an sich das Geheimnis Christi und der Kirche zum Ausdruck bringt, gibt es also keinen Zweifel, dass (zur Ehe) die Frau nicht gehört, wenn die Lehre angenommen würde, dass die Vermählung nicht Geheimnis ist”.
(S. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 18; EF I,29)


Die Worte Leo d.Großen sind striktes Echo der Äußerung des Hl. Paulus vom Epheserbrief (Eph 5,21-32) und zugleich der Tiefe des Apostolischen Glaubens an die Heiligkeit, und auch die Sakramentalität der Ehe, auch wenn damals die Bezeichnung: ‘Sakrament’ – noch nicht bekannt war.
– Es gehört sich noch dazu zu sagen, dass Leo d.Große hier zwar das lateinische Wort angewandt hat: ‘sacramentum’. Dennoch er bindet mit diesem Wort solche Bedeutung, wie sie an dieser Stelle des Epheserbriefes vom Paulus selbst gebraucht wurde: ‘Geheimnis – mysterium’. Es ist jedenfalls nicht die Bezeichnung des ‘sacramentum – Sakrament’, das erst von der späteren Theologie erarbeitet worden ist.
– Die Äußerung Leo d.Großen ist hier insofern ungemein merkenswert, dass sie hier vom Posten her des Heiligen Vaters auf den Glauben an die Ehe als Geheimnis hinweist, das das Bräutliche Band Christi mit der Kirche darstellt. Dieser Glauben wird als Voraussetzung zur Gültigkeit der eingegangenen Ehe gezeigt.


Tertullian, Origenes und andere Schriftsteller

Wertvolle Elemente zur Theologie der Ehe gibt es bei Tertullian (160-220, od. 230). Trotz seines Standpunktes, das in dieser Zeit verbreitet war, betreffs der Überlegenheit der Jungfräulichkeit und des eher negativen Verhältnisses zur Ehe an sich, hebt er doch hervor, dass Christus das Eheband schützt und den Eheleuten die Erlösungsgnaden gewährt. Wenn die Neuvermählten ihren ehelichen Konsensus äußern, erschafft selbst Christus mit seiner Anwesenheit ihr Band.
– Mit anderen Worten, die von ihm dargestellte beschreibende Definition der Ehe äußert einen Inhalt, der der heutigen theologischen Bezeichnung ‘Sakrament’ gleichkommt. Es geht hier aber um einen der frühesten Zeugen der Apostolischen Überlieferung – wir befinden uns nämlich am Umbruch des 2.-3. Jh.

Ähnlich tief äußert sich über die Ehe der ihm beinahe zeitgemäße Philosoph-Theolog-Schriftgelehrte, der Origenes (185-254). Er hebt die Gaben hervor, die die Eheleute bei der Eheschließung erhalten. Diese Gaben sind Grundlage der ehelichen Einheit.

Schriftsteller und Päpste dieser Zeit heben die wesentliche Rolle der Göttlichen Gnade hervor, auf der die Ehe gegründet ist. Sie verbinden die Ehe zwar mit dem Fruchtbarkeitssegen am Uranfang der Erschaffung des Menschen, aber zu gleicher Zeit unterstreichen sie ihre Rolle in der von Christus vollbrachten Erlösung (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußn. 19).
– Aus diesem Grund betonen sie in negativen Sinn, dass die eheliche Untreue den Verlust der Gnade Gottes nach sich zieht.


Thematik der Aussagen über die Ehe aus ersten Jahrhunderten

Die Mehrheit der bewahrten Aussagen von Autoren der ersten Jahrhunderte des Christentums sammeln sich um pastorale Aspekte der Ehe. Nur selten erscheinen Erwägungen über die Theologie selbst der Ehe und der Gründe, warum sie etwas Heiliges – und Heiligendes ist.

Man muss auch merken, dass es in den ersten Jahrhunderten des Christentums zur Verschleißung gegengesetzter Anschauungen über die Ehe gekommen war. Es gab solche, die die Ehe als Teufelswerk angesehen haben. Das betraf vor allem den ehelichen Verkehr selbst, den manche direkt als Satans Werk gewertet haben. Das Christentum musste mit diesen Meinungen ringen, und den Gottes Segen zeigen, der der Ehe und der Elternschaft am Uranfang erteilt wurde, und dann in den Evangelien, als Christus die Einladung zur Hochzeit in Kana angenommen hat. Die Anwesenheit des Erlösers selbst bei der Hochzeit zu Kana und die Verwandlung ebendort des Wassers in Wein galt als eindeutige Ausrichtung für die Einstellung zur Ehe gemäß dem Evangelium. Hier liegt die tiefste Quelle des Apostolischen Glaubens an die Heiligkeit der Institution der Ehe und der deutliche Beweis, dass Jesus Christus die Ehe zur Ebene eines der grundsätzlichen Bereiche des von Ihm vollbrachten Werks der Erlösung erhoben hat.


Die Ehe in den Schriften des St. Augustin (354-430)

Am besten und am ausführlichsten hat die christliche Sicht der Ehe der Hl. Augustin, Bischof von Hippo (354-430), dargestellt. Der Thematik der Ehe haben ihre Aufmerksamkeit und Erwägungen selbstverständlich auch andere Schriftsteller gewidmet, wie der Hl. Johannes Chrisostomos (350-407, Bischof von Konstantinopel) und der Hl. Ambrosius (339-397, Bischof von Mailand), unter derem Einfluss sich der spätere Hl. Augustin bekehrt hat (im 387). In seinen zahlreichen erhaltenen Schriften hat der Hl. Augustinus fast alle Fragen, die mit der Ehe zusammenhängen, erörtert. Er hat auch die reichlichste theologisch-moralische Synthese der Ehe-Problematik dargelegt, was die Kirchenväter sowohl des Ostens, wie des Westens angeht. Der Ehe selbst hat er sechs seine Bücher gewidmet. Besonders geht es um sein Buch „De bono coniugali – Der Wert der Ehe” (geschrieben: 401). Darin hat er drei grundlegende Güter hervorgehoben: die Nachkommenschaft, der Glaube, und das ‘Sakrament’.

Es muss aber angedeutet werden, dass der Hl. Augustinus mit dem hier angewandten Wort ‘sacramentum’ (Sakrament) eine andere Wirklichkeit versteht, als es in der heutigen Theologie der Fall ist. Er benutzt nämlich das Dingwort ‘sacramentum’, um das untrennbare Band der beiderseitigen heiligen Verpflichtungen zwischen Eheleuten anzudeuten. Erst so bedeutet das Wort das Heilige Zeichen, d.h. die Unauflösbarkeit selbst der Ehe (bonum sacramenti – Unauflösbarkeit). Dennoch er fügt hinzu, dass dieser Sakramentale ‘Kompromiss’ [ehelicher Konsensus] die Tiefe dank dem mit ihm verbundenen Symbolismus erhält. Die Ehe ist nämlich Zeichen des untrennbaren Bandes, das zwischen Christus und der Kirche besteht. Erst so – als Folge der unbeugsamen Liebe Christi zur Kirche, ist die Ehe unauflösbar. Mit anderen Worten, die Ehe ist ‘Sakrament’, weil sie unauflösbar ist, ohne Makel, und erst so folgerichtig: heilig. Die unzerstörbare Einheit und der letztliche Kompromiss (sacramentum) entscheidet also über das Wesen selbst der Ehe. Daher ist die Ehe reales Zeichen des Geheimnisses Christi und der Kirche (s. u.a. a.Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußn. 20; und: Das Wort sacramentum beim Hl. Augustinus).

Der Hl. Augustinus betonte die grundsätzliche Aufgaben der Ehe: die Prokreation, aber parallel dazu auch den Aufbau der Einheit unter den Ehegatten, die von Jesus Christus gewirkt wird.
– Eine eigenartige Zusammenfassung der Sicht der Ehe in der Fassung des Hl. Augustinus einerseits (+ 430), und anderseits des 800 Jahre späteren Hl. Thomas von Aquino (1225-1274) in der Zeit des vollen Blühens der scholastischen Theologie, legt Johannes Paul II. vor in seiner Apostolischen Adhortation über den Hl. Josef: ‘Redemptoris Custos – Beschützer des Erlösers’ (1989):

„Sowohl der Hl. Augustinus, wie der Hl. Thomas, die das Wesen der Ehe ergründet haben, sehen sie unabänderlich in der ‘untrennbaren Vereinigung der Seelen’, in ‘Vereinigung der Herzen’ und im ‘gegenseitigen Einverständnis’, d.h. darin, das auf musterhafte Art in der Ehe Mariä und des Hl. Josef zutage gekommen ist.
– In der Gipfelweile der Erlösungsgeschichte, als Gott seine Liebe zum Menschengeschlecht durch die Gabe des Wortes offenbart, verwirklicht gerade die Ehe in voller ‘Freiheit’ die ‘bräutliche Gabe seiner Selbst’, indem sie jene Liebe annimmt und zum Ausdruck bringt” (RCu 7).

Die oben erwähnten Werke und viele Anknüpfungen des Hl.Augustinus an Fragen der Ehe, Jungfräulichkeit, der Elternschaft, der Ehegatten-Ehebrecher, der Begehrlichkeit – wurden in nächstfolgenden Jahrhunderten Ausgangspunkt zur Erarbeitung einer vollen Theologie der Ehe. Auf ihnen hat auch die spätere scholastische Theologie beruht – mit dem Hl. Thomas von Aquino an der Spitze. Dabei hat diese Theologie dann auch die theologische Bezeichnung genauer präzisiert: ‘Sakrament’.

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b. Ehelicher Konsensus und die Konsumation der Ehe
mit der Vereinigung

Es gehört sich kurz die besonders in der Zeit des 10.-11. Jarhunderts aufgekommenen theologisch-juristischen Diskussionen zu erwähnen im Anschluss an den wesentlichen Zeitpunkt, von dem die Gültigkeit der geschlossenen Ehe abhängig ist. Es war die Zeit der dynamisch sich kundgebenden Entwicklung der Theologie und des Eindringens in die Wahrheit der Apostolischen Offenbarung. In der Zeit der Kirchenväter hielt die unverbrüchliche Überzeugung an, die vor allem auf Aussagen Christi betreffs der ‘Scheidungsbriefe’ beruht hat (Mt 19,1-9), dass man sich scheiden nicht darf. Dagegen jetzt begann die Theologie immer klarer zu verstehen, dass die Ehescheidung – theologisch genommen – schlechterdings unmöglich ist. Es musste offenbar die Antwort bezüglich der grundsätzlichen Frage gegeben werden, die schon früher signalisiert wurde: ab welcher Weile die Nupturienten Ehepaar werden, so dass ihr Band unmöglich getrennt werden kann.

Wir merken, die Apostolische Kirche hat das eheliche Gewohnheitsrecht dieser Völker und Kulturen ohne besondere Eingriffe angenommen, zu denen sie allmählich gelangt ist. Diese Rechte waren Resultante besonders zweier grundlegender Kulturen. Nach dem hoch vervollkommneten Römischen Recht, wurden zwei Leute zum Ehepaar im Augenblick ihres öffentlich geäußerten, ehelichen Konsensus. Dagegen das Gewohnheitsrecht der Germanischen und Frankonischen Völker hat die Gültigkeit und daselbst die Unauflösbarkeit der geschlossenen Ehe an die Konsumation dieses Konsensus mit dem Akt des ehelichen Verkehrs gebunden (s. dazu u.a. den a.Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußnote 21). Diese Frage hat lang anhaltende Diskussionen ausgelöst – parallel zu strikt theologischen Erwägungen über den Sakramentalen Charakter der Ehe.

Die Weiterführung der Betrachtungen, die der Hl. Augustinus begonnen hat (von 401), hat zu immer tieferer Reflexion geführt über das Thema des in der Apostolischen Lehre abgerissenen Parallelismus zwischen Ehemann und Ehefrau einerseits, und Christus und der Kirche anderseits (vgl. Eph 5,21-32). In Kraft des Heiligen Geistes, der die Kirche Christi systematisch in das tiefere Verständnis-Begreifen des Depositums des Apostolischen Glaubens einführt, begann immer mehr die Theologie des Ehe-Sakramentes in strikter Bedeutung zur Reife heranzukommen: der Ehe als aus Christi Willen bestehenden realen Zeichens, das dank seinem Bestehen allein auf das Bräutliche Band hinweist, das Christus mit seiner Braut – der Kirche, und einem jeden einzelnen Menschen zusammenbindet.

In Form der ersten theologischen Schlüsse ist es zur definitiven Grenzlinie gekommen zwischen der eigentlichen Ehe und der Zeremonie der Verlobung. Mancherorts wurde sie nämlich auf gleicher Ebene wie die Ehe selbst getrachtet, zumal die Brautleute schon auch den Verkehr begonnen haben. Es wurde präzisiert, dass die Verlobung, die nur ‘Projekt’ der Ehe bildet (sponsalia de futuro: Kompromiss für die künftige Zeit) zwar verpflichtet, dennoch sie kann gelöst werden – im Gegenteil zur Ehe (sponsalia de praesenti: Kompromiss in Gegenwärtiger Zeit; Petrus Lombard: Schule in Chartres. – S. a.Art. Ks.Prof. A.Sobczak, Fußn. 22f).

In selber Zeit zeichnete sich eine Rückkehr zum von neuem ‘entdeckten’ Römischen Recht. Allgemein wurde die Billigkeit der Definition vom Römischen Ulpianus anerkannt: „Nuptias non concubitus, sed consensus facit – Die Ehe wird nicht durch den Verkehr gegründet, sondern den Konsensus”. Die zwei ‘Schulen’: des ehelichen Konsensus (Petrus Lombard – Paris) und des Aktes des Verkehrs (‘Kanonisten’ von Bologna) haben eine Übereinstimmung dank dem unsterblichen Werk getroffen, das damals erschienen ist: Dekret von Gratian (1140-1150: Concordia Discordantium Canonum – Vereinheitlichung der voneinander abweichenden Kanonen). Dieses Dekret wurde grundlegendes Handbuch zum Kirchenrecht des Mittelalters. Als entscheidende Weile bei der entstehenden Ehe wurde diskussionslos das geäußerte eheliche Einverständnis angenommen. Dieses, und nur dieses bildet das Sakramentale Zeichen des Bandes Christi mit der Kirche und seine Unauflösligkeit. Dagegen solange diese Zweien keinen Akt der ehelichen Vereinigung unternommen haben, kann diese Ehe kraft des Jurisdiktionsakts des Papstes selbst aufgelöst werden (s. a.Art. ks.Prof. A.Sobczak, Fußn. 24-27).

In selber Zeit hat es aber noch weiter keine verpflichtende kanonische Form der Eheschließung gegeben. Das Eingehen der Ehe wurde weiter als Ereignis des Familien-Lebens getrachtet, obwohl man immer öfter zur Hauszeremonie den Priester oder den Bischof eingeladen hat. Voller Energie wurde nur gegen die ‘Geheim-Ehen’ angekämpft, obwohl man sie als gültig anerkannt hat.
– Zur weiteren Diskussionsstufe über das Wesen der Ehe wurde die Bezeichnung des Aktes des ‘ehelichen Konsensus’ mit dem Namen Ehelicher Kontrakt (u.a. die Franziskaner-Schule und ihr Hauptvertreter: Duns Scot).

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c. Anerkennung der Ehe als Sakramentes
(12.-13. Jh.)


Wunder der Natur - 2
Erklärung

Die Jahrhnderte 11-13 sind zugleich Zeit der entschiedenen Kristallisierung der Theologie der Ehe als Sakramentes. Das Volk Gottes erlebte ab der Apostolischen Epoche die Wirklichkeit der Ehe als Sakramentes, allerdings erst jetzt haben die Theologen – unter der Führung des Lehramtes der Kirche, eine immer tiefere Reflexion über das Wesen dieses Sakramentes unternommen, wie auch über die tieferen Gründe ihrer grundsätzlichen Eigenschaften: der Einheit, Unauflösbarkeit, Treue, Liebe, Elternschaft. Zum Ausgangspunkt für diese Theologie wurde die Liturgie des ehelichen Segens, die sich erst stufenweise im Zeitraum des 4.-11. Jahrhunderts ausgestaltet hat. Gemäß dem Prinzip: „Lex orandi – Lex credendi: Das Gesetz des Gebetes bildet das Gesetz des Glaubens” (s. KKK 1124.1126; DV 8), musste das Erleben der Liturgie der Eheschließung zum Ausdruck des Apostolischen Glaubens werden, der für die Kirche aller Jahrhunderte konstitutiv ist. Der Glaube ging so einmal mehr – unter dem Anhauch des Heiligen Geistes – dem theologischen Gedanken in diesem Bereich voran. Man wurde sich immer tiefer um die religiöse Ausnahmsweise der Ehe bewusst, wie auch um die Tatsache, dass die Apostolische Glaubens-Überzeugung im Anschluss an die christliche Sicht der Ehe alle wesentlichen Elemente dessen enthält, was die Kirche mit der Bezeichnung ‘Sakrament’ versteht. Die theologische Reflexion sammelte sich immer mehr besonders auf dem Ausdruck, das seit Jahrhunderten in der Ehe-Liturgie vorkam: „... Sakrament Christi und der Kirche”.

Zu dieser Reflexion haben auch parallel unternommene Erwägungen über die Jungfräulichkeit und den Zölibat „um des Gottes Reiches willen” (Mt 19,12) beigetragen. Es wurde bemerkt, dass die zwei Stände, in denen sich das Leben des größten Teiles der Menschen abspielt: die Ehe – bzw. die Jungfräulichkeit mit der Beweggründung ‘um Christi-des-Bräutigams willen’, sich gegenseitig nicht widersprechen, sondern im Gegenteil, sie ergänzen sich wunderbar als zwei unterschiedliche Wege, wie dasselbe Ziel verwirklicht werden kann: Hingabe seiner Selbst als selbstlose Gabe für jemanden anderen – letztlich: für Christus (s. Art.: ks.Prof. A.Sobczak, Fußn. 28).

Zusätzlich hat zur intensivierten Reflexion über die Ehe die Auffrischung der Erwägungen des Hl. Augustinus über das Thema ‘Sakrament’ beigetragen – im Sinn: ‘Zeichen’ der heiligen Wirklichkeit. Von nun an sind die Zweifel geschwunden, ob die Ehe heiliges Sakrament ist.

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d. Zweites Lateranensisches Konzil: Sakramentalität der Ehe

Zum negativen Impuls zur intensiveren Reflexion über die Sakramentalität der Ehe wurde eine neue Welle der Sicht der Ehe als radikales Übel (Neo-Manichäismus, Katharer, Albigenser). Angesichts der Entstellungen der eigentlichen Sicht auf die menschliche Geschlechtlichkeit und die Ehe konnte das Lehramt der Kirche nicht schweigen. Auf entschiedene Weise erklärte sich gegen die Verurteilung der Ehe das Zweite Lateranensische Konzil (1139) in Worten:


„Eos autem, qui religiositatis speciem simulantes, Domini corporis et sanguinis sacramentum, baptisma puerorum, sacerdotium et ceteros ecclesiasticos ordines et legitimarum damnant foedera nuptiarum, tanquam haereticos ab Ecclesia Dei pellimus et damnamus et per potestates exteras coerceri praecipimus.

Defensores quoque ipsorum eiusdem damnationis vinculo innodamus”.
„Diese aber, die sich als religiös angeben, das Sakrament des Leibes und Blutes des Herrn verurteilen, die Taufe der Kinder, das Priestertum und die übrigen Kirchlichen Stufen, wie auch den Bund der legalen Ehe, diese verwerfen wir von der Kirche als Häretiker und verurteilen und verordnen, dass sie von äußeren Autoritäten zur Ordnung gebracht werden.
Ebenfalls ihre Verteidiger unterziehen wir unter das Band derselben Verurteilung”.
(II. Lateran.Konzil, Can. 23. – S. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußn. 29; EF I,104)


Weitere Stufe der theologischen Reflexion war die Frage nach der Heiligkeit und Erlaubtheit-Güte des Lebens selbst in Ehe. Als schwierigere theologische Frage hat sich die Erklärung gezeigt, worin das Wesen der Analogie besteht zwischen der Ehe – und der Beziehung Christi zur Kirche. Diese Diskussionen haben sich durch das ganze 13. Jahrhundert gezogen, oder eher: sie bleiben weiter bis zu heute.

Es erschienen auch Meinungen, nach denen die Ehe zum Sakrament infolge des priesterlichen Segens wird. Diese Anschauung konnte sich aber nicht durchschlagen. Schon seit Jahrhunderten wurde als unerschütterlich die gegensätzliche Meinung angenommen, dass nämlich der entscheidende Faktor, der das Werden der Ehe bestimmt, der Konsensus ist, den die Nupturienten sich gegenseitig äußern. Die Kirche hat das erblickt und die Unerschütterlichkeit dieser Behauptung angenommen. Folglich musste der Schluss angenommen werden, dass also, der Reihe nach, die Sakramentalität der Ehe untrennbar mit dem ehelichen Konsensus verbunden sein muss.

Weiteres Problem, das nach erneuerter und vertiefter Reflexion forderte, wurde die nicht leicht zu entscheidende Frage: Ob es einen Zusammenhang gibt zwischen der Sakramentalität der Ehe – und ihrer Konsumation durch den Akt des Verkehrs, und wie dieser Zusammenhang ist. Niemand hat gezweifelt, dass die eheliche geschlechtliche Vereinigung in das Wesen selbst der Ehe eintritt. Die Vollbringung der Ehe mit dem Akt der Vereinigung der Ehegatten findet ihren direkten Niederschlag auf der Sakramentalität der Ehe. Es drängt sich nämlich die kritische Frage auf: Wird die Ehe Sakrament in der Weile, wenn der Konsensus erklärt wird, oder auch erst ab wann die Neuvermählten sie mit dem Akt der ehelichen Vereinigung vollziehen? Sowohl das eine, wie das andere, d.h. sowohl die Äußerung des ehelichen Einverständnisses, wie auch die Konsumation der Ehe mit dem Akt der Vereinigung, muss irgendwie mit der Wirklichkeit der Ehe als Zeichens der Bräutlichen Beziehungen Christi zur Kirche zusammenhängen. Niemand leugnet, dass die Ergründung dieser Frage nicht leicht ist. Der Heilige Geist führt die Heilige Kirche weiter in immer tieferes Verständnis auch dieses Geheimnisses, dieser zweifelsohne verwundernden Hinsicht des Depositums des Apostolischen Glaubens, ein.

Der Meinung vieler Theologen nach, kann die Ehe als Sakrament die Rolle des realen Zeichens mit Bezug auf das Geheimnis des Bräutlichen Bandes zwischen Christus und der Kirche einzig deswegen spielen, weil sie Band sowohl der Herzen ist (d.h. wegen des ehelichen Konsensus), wie auch der Leiber (Akt der Vereinigung) (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußn. 30; EF I,104). Andere Autoren, die dabei an die jungfräuliche Ehe zwischen Maria und Josef denken, sind der Meinung, die Sakramentalität der Ehe hänge allein vom ehelichen Einverständnis ab, d.h. allein vom geistigen Band zwischen den Ehegatten – als Alleinigem, das des Bräutlichen Bandes zwischen Christus und der Kirche würdig ist.

Zur Vereinbarung dieser Stellungnahmen hat von neuem Petrus Lombard aus Paris (1095-1160) beigebracht. Er betonte zwei komplementäre Aspekte der Ehe: die geistige Gemeinschaft der Liebe (Ehe ‘in fieri’: in der Weile ihrer Entstehung) – und die Vereinigung im ehelichen Akt (Ehe ‘in facto esse’: in der Weile ihres Erlebens). Seiner Meinung nach entsteht die Ehe an sich als Sakrament in dieser Weile, wenn der gegenseitige Konsensus geäußert wird (in fieri). Dagegen Erfüllung des Sakramentes wird erst das Leben für den Alltag in Ehe, den geschlechtlichen Verkehr nicht ausgenommen (in facto esse). Erst im Erleben der Ehe für den Alltag kommt sowohl die Einheit der Ehegatten zutage, wie auch die sich gegenseitig gelobene Treue in Liebe. Daher, wie die gegenseitige Bezeugung der Liebe in allen Bereichen des Lebens – von diesen beiden im Augenblick des erklärten Einverständnisses angenommene Verpflichtung geworden ist, so wird – der Reihe nach – ihre Vereinigung im Akt des Verkehrs zum äußeren Zeichen des Bandes, das Christus mit der Kirche verbindet. Die Sakramentalität der Ehe umfängt sowohl den ehelichen Konsensus, wie den leiblichen Akt, weil die beiden Aspekte in das Wesen selbst der Ehe eintreten. Allerdings die Vereinigung im geschlechtlichen Akt ist nicht konstitutives Element der Ehe an sich. Der eheliche Akt ist also äußeres Zeichen des Sakramentes, aber das Sakrament selbst entsteht in der Weile, wenn sich diese beiden den ehelichen Konsensus zum Ausdruck bringen (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußn. 31f; EF I,104).

Soll die Ehe wahrhaft Sakrament sein, muss sie nicht nur heilig sein und nicht nur das Geheimnis des Bräutlichen Bandes Christi und der Kirche symbolisieren, sondern auch wirksame Quelle der Gnaden für diese Zweien darstellen. Mit anderen Worten, die Ehe als Sakrament ist Heilige Wirklichkeit nicht nur wegen ihrer Gründung vonseiten Christi, sondern sie muss auch Heiligend sein. Anders dürfte die Ehe überhaupt nicht zur Reihe der Heiligen Sakramente gezählt werden.

Dieser Frage begann man in der Theologie eine bedeutendere Aufmerksamkeit besonders angefangen vom 11. Jahrhundert zu widmen, als von neuem die theologischen Erwägungen des Hl. Augustinus (+ 430 r.) über die Ehe als Zeichen des Geheimnisses Christi und der Kirche ‘entdeckt’ wurden. Es gab keine Schwierigkeiten, die Quelle der Gnaden im Fall der anderen Sakramente zu erblicken, wie z.B. bei der Heiligen Taufe, der Firmung, Beichte und Eucharistie. Manchen Theologen war es aber schwer in der Ehe als dem Sakrament die Quelle der Gnade zu erblicken für diese, die es empfangen – u.a. zweifellos infolge der Tatsache, dass in ihr nicht nur das psychische Band besteht, aber auch das leibliche, das von Ehegatten für den Alltag gelebt wird. In der Mentalität so mancher Theologen schwebt beständig eine eigenartige Depretiation des geschlechtlichen Ausmaßes des Menschseins, das aber gerade im ehelichen Leben seit immer eine wesentliche Rolle spielt. Trotz allen Zweifeln und Misstrauen, hieß der ‘Sinn des Glaubens’ auch die Ehe zur Zahl der Sieben Sakramente der Kirche hinzuzufügen. Es gab Weilen, da es zur paradoxalen Widersprüchlichkeit kam, wenn manche Theologen die Sakramentalität der Ehe anerkannt haben, und zugleich ihre Erlösungs-Wirksamkeit nicht anerkennen wollten.

Einer unter den wichtigen Gründen dieser Inkonsequenz waren Vorbehalte, die von Kanonisten-Juristen erhoben wurden. Es waren Zeiten des schweren Kampfes mit der Simonie [Heiliger Kauf: Versuche geistige Güter für Geld kaufen zu können]. Indessen die Eheschließung war des Öfteren mit dem Balast finanzieller Interesse der betreffenden zwei Familien belästigt. Gerade das konnte den Gedanken an die Wirksamkeit der Gnade Gottes völlig verschleiern.
– Dagegen die Theologen sahen eine Schwierigkeit in der Tatsache, dass die Gnade direkt von Gott herkommt, indessen der geäußerte eheliche Konsensus ist Frage, die von zwei Leuten abhängig ist.

Unabhängig davon, für die damalige Theologie war es schwer, sich zur Gottes Sicht der menschlichen Geschlechtlichkeit zu durchringen. Mit dieser hängt übrigens viel menschliches Elend und eine große Sündenlast zusammen. Im Bewusstsein vieler Theologen war immerwährend die Meinung einiger frühchristlicher Autoren eingeprägt, dass die Ehe eine eigenartige ‘Konzession’ darstellt, bzw. sie wäre vor allem ‘Arzneimittel’ gegen die Begehrlichkeit des Fleisches. Solche Anschauung hält übrigens im Bewusstsein vieler Gläubiger eigentlich bis zu unseren Zeiten an. Das fand seinen Ausdruck auch in Dokumenten der Kirche. Traditionsmäßig wurden ganze Jahrhunderte hindurch diese zwei grundsätzlichen Zwecke der Ehe unterschieden:

Der erste Zweck der Ehe beruht auf Zeugung der Nachkommenschaft (procreatio). Dagegen:
Der zwei Aspekte tragende zweite Zweck der Ehe beruht auf:
– gegenseitiger Hilfe (mutuum adiutorium), und:
Heilmittel gegen die Begehrlichkeit (remedium concupiscentiae).
(S. dazu: Malzenstwo, VI. Cele [Ehe, VI.: Ziele]: Art. vom: Instytut Studiów nad Rodzina przy UKSW, Warszawa, Art. von Ks.Prof. Krzysztof Wolski).

Zur weiteren ‘Stufe’ der Einführung der Kirche auch in dieser Hinsicht in immer tieferes Verständnis des Depositums des Apostolischen Glaubens wird die Zeit des Zweiten Vatikanischen Konzils (s. GS, bes. Teil II, I.Kap.: Förderung der Würde der Ehe und der Familie, 46-52), und um so mehr der ganze Pontifikat Johannes Paul II. Zu dessen eigenartiger, verwundernden, ein paar Jahre dauernden Inauguration wurden die berühmten Mittwochs-Katechesen über die ‘Erlösung des Leibes’ (IX.1979-XI.1984; 129 Katechesen; die deutsche Übersetzung [schwieriges Problem! leider sehr ungenaue und schlecht verständliche Überstzg] im Format PDF, s. http://www.stjosef.at/ – hier weiter unter: Kirchliche Dokumente, weiter: Sonstiges, und hier endlich: Katechesen des Heiligen Vaters Papst Johannes Pauls II. über Ehe, Familie und Sexualität. Mit Erlaubnis des Patris-Verlages sind die folgenden vergriffenen Bücher auf der Seite von Human Life International (Schweiz) zum Download freigegeben: Johannes Paul II. (hrsg. und eingel. Norbert und Renate Martin): 1) Die menschliche Liebe im göttlichen Heilsplan; 2) Die Erlösung des Leibes und die Sakramentalität der Ehe; 3) Die Familie - Zukunft der Menschheit. Aussagen zu Ehe und Familie).

In solchem Klima wurde auch die Frage gestellt: Was heißt das, dass die Ehe als Heilsmittel-Arznei gegen die ‘Begehrlichkeit des Fleisches’ – trotzdem auch noch Quelle der Gnade des Sakramentes sein kann? Das Sakrament würde in solcher Situation nur eine sehr negative Rolle spielen (s. Art.: Ks.Prof. A.Sobczak, Fußn. 33). Die Lösung dieser Schwierigkeit erschien großenteils um die Mitte des 13. Jh., besonders im Theologischen Zentrum in Paris. Vertreter der Schule von Paris haben eine Synthese der bisherigen Werke über die Ehe zustande gebracht. Es ist auch gelungen, die negative Formel der Ehe als ‘Heilsmittel gegen die Begehrlichkeit’ – in die positive Sendung umzubauen, die mit der Eheschließung verbunden ist: Sakrament der Ehe als Quelle der Erlösung und des wirksamen Zeichens der Gnade.

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b. Aufkommender Bedarf nach ehelichen Normen und Ehe-Theologie
Dekret Papst Julius II.
Tabelle: Vom Dekret Julius II.
R6-47. Medjugorje. Die Pfarrkirche der Patres Franziskaner
c. Ausgestaltung der Liturgie der Ehe (4.-11. Jh.)
d. Notwendigkeit der Erarbeitung von Rechtsnormen bezüglich der Ehe (4.-11. Jh.)
Nikolaus I.: Eheliches Einverständnis
Tabelle: Vom Brief Nikolaus I. über den ehelichen Konsensus
e. Zusammenfassung der Liturgie und Ehelicher Rechtsnormen (4.-11. Jh.)
R6-48. Heiligabend 2006 im Familienkreis

3. Wirklichkeit der Ehe als Heiligen Sakramentes
a. Elemente der Theologie des Ehesakramentes in der Zeit der Kirchenväter (3.-11. Jh.)
Leo der Große über die Ehe als Zeichen des Geheimnisses Christus-Kirche
Tabelle. Äußerung Leo d.Gr. über die Ehe als Zeichen des Geheimnisses
Tertullian, Origenes und andere Schriftsteller
Thematik der Aussagen über die Ehe aus ersten Jahrhunderten
Die Ehe in den Schriften des St. Augustin (354-430)
b. Ehelicher Konsensus und die Konsumation der Ehe mit der Vereinigung
c. Anerkennung der Ehe als Sakramentes (12.-13. Jh.)
R6-49. Wunder der Natur - 2
d. Zweites Lateranensisches Konzil: Sakramentalität der Ehe
Tabelle. Äußerung des II. Lateranensichen Konzils über die Ehe
‘Die Menschliche Liebe ...’: Johannes Paul II (Katechesen)